Vorab ist festzuhalten, dass die Kammer nicht davon ausgeht, dass der Beschuldigte den jeweils unterschreibenden Personen umfassend erklärt hat, wofür er bereits erstinstanzlich verurteilt wurde und was ihm vorgeworfen wird. Der Beschuldigte gab selber an, er erzähle, dass er für Sachen verurteilt werde, die er nicht gemacht habe (vgl. pag. 1656, Z. 36-37). So seien die zahlreichen Referenzschreiben entstanden (pag. 1656, Z. 37-39).