24.2.2 Integration in der Schweiz Der Beschuldigte reichte sowohl vor der erstinstanzlichen als auch vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung seinen Lebenslauf sowie zahlreiche Referenzschreiben und Anstellungszusicherungen ein, welche insbesondere seine Integration in der Schweiz belegen sollen (pag, 1096 ff.und pag. 1591 ff.). Vorab ist festzuhalten, dass die Kammer nicht davon ausgeht, dass der Beschuldigte den jeweils unterschreibenden Personen umfassend erklärt hat, wofür er bereits erstinstanzlich verurteilt wurde und was ihm vorgeworfen wird.