Er wurde gleichzeitig weggewiesen. Die Wegweisung bzw. die Verfügung erwuchs am 30. Mai 2015 in Rechtskraft. Den organisierten, begleiteten Rückflug nach Algerien nahm der Beschuldigte nicht wahr (pag. 1522), sondern hielt sich trotz Wegweisung in der Schweiz auf, wobei er bis vor wenigen Monaten vor der Berufungsverhandlung über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügte. Am 9. September 2022 erhielt er eine L-Kurz- aufenthaltsbewilligung, welche ihm zwecks Ehevorbereitung ausgestellt worden ist (pag. 1616 und pag.