24.2 Härtefallprüfung 24.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben in Algerien aufgewachsen, wo er bis zur Ausreise im Alter von 19 Jahren bei seinen Eltern lebte (pag. 1567). Er reiste am 8. November 2014 ohne gültiges Visum im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein (pag. 1522 und pag. 1574). Dies ergibt sich aus seinem algerischen Pass, den der Beschuldigte vorzeigen musste, um AN.________ heiraten zu können (pag. 1568). Am Tag seiner Einreise stellte er ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 21. April 2015 abgewiesen wurde. Er wurde gleichzeitig weggewiesen.