Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E 5.2 mit Hinweisen). Schliesslich ist auf die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Bereich der Landesverweisung trotz des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 90 AIG hinzuweisen. Es kommt damit nicht zu einer gänzlichen Umkehr der Beweislast, nach der das Gericht das Fehlen einer Bedrohungslage beweisen müsste.