A.________ konsumierte regelmässig Haschisch und Marihuana über eine längere Zeit (festgestellt am 17.11.2019). Das Gericht erachtet das Verschulden im Vergleich mit dem Referenzsachverhalt für diesen Konsum von Betäubungsmitteln als leicht erhöht und eine Einsatzbusse von CHF 200.00 als angemessen. Für den Konsum von Cannabis, welcher am 09.05.2020 festgestellt wurde, erachtet das Gericht eine Busse von CHF 100.00 als angemessen. Diese ist im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 50.00, zur