IX.2.11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1385): Betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. den Drogenkonsum sehen die VBRS-Richtlinien bei erstmaligen Widerhandlungen, Bagatellfällen, geringem Verschulden und Konsum während kurzer Zeitspannen betreffend weiche Drogen eine Busse ab CHF 100.00 und betreffend harte Drogen eine Busse ab CHF 200.00 vor (S. 25 der Fassung vom 01.01.2020).