Dementsprechend sind 150 Tage an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Dieselbe Ersatzmassnahme galt nach dem erstinstanzlichen Urteil bis zum Urteil der Kammer vom 17. März 2023. Nach den vorangehenden Ausführungen ist die im Berufungsverfahren geltende Ersatzmassnahme nicht auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.