Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt eine Meldepflicht keine einschneidende Beschränkung der persönlichen Freiheit dar, weshalb diese grundsätzlich nicht zur Anrechnung gebracht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 4c). Dies hat umso mehr für den Beschuldigten, der nicht arbeitet und keinen geregelten Tagesablauf hat, zu gelten. Angesichts des Verschlechterungsverbots kann die Anrechnung der bis zum erstinstanzlichen Urteil geltenden Ersatzmassnahme nicht korrigiert werden. Dementsprechend sind 150 Tage an die Freiheitsstrafe anzurechnen.