Ersatzmassnahmen sind gemäss Rechtsprechung grundsätzlich analog der Untersuchungshaft i.S.v. Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Dabei hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen und dabei einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 74 E. 2.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt eine Meldepflicht keine einschneidende Beschränkung der persönlichen Freiheit dar, weshalb diese grundsätzlich nicht zur Anrechnung gebracht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 4c).