51 21. Anrechnung von Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der Ersatzmassnahme Die durch die Vorinstanz erfolgte Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von 127 Tagen auf die Freiheitsstrafe ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 51 SGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Die Kamer hält indes dafür, dass die Ersatzmassnahme keine Anrechnung auf die Freiheitsstrafe gerechtfertigt hätte. Ersatzmassnahmen sind gemäss Rechtsprechung grundsätzlich analog der Untersuchungshaft i.S.v.