a SVG) und Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des SVG (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Juli 2018, edierte Akten BM 17 50083). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte mehrere Gefängnisaufenthalte hinter sich hat: - Vom 7. Juli 2017 bis zum 10. August 2018 musste er zahlreiche Freiheitsund Ersatzfreiheitsstrafen verbüssen.