b aAIG zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 150 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 240.00 verurteilt. Er hatte sich insbesondere eine fremde Identitätskarte unrechtmässig angeeignet (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 26. September 2017, edierte Akten SUV_F.2017.830). - Am 9. Juli 2018 wurde der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweise i.S. des SVG (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG) und Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des SVG (Art.