119 Abs. 1 aAIG, einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen Art. 19a BetmG zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 340.00 verurteilt. Insbesondere hatte er ein Mobiltelefon aus einem Taxi gestohlen (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Februar 2016, edierte Akten BM 15 47179). - Am 29. März 2017 wurde der Beschuldigte wegen rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b aAIG, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S.v.