Er hatte insbesondere wiederholt Marihuana verkauft, besessen und konsumiert. Überdies hatte er eine Steinschleuder (ohne Armstütze) mit Stahlkugeln mit sich geführt, welche unter den konkreten Umständen und mit der Stahlmunition der Verletzung von Menschen oder Tieren diente (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Oktober 2015, edierte Akten BM 15 26982). - Am 18. Februar 2016 wurde der Beschuldigte wegen mehrfach begangener Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 aAIG, einfachen Diebstahls (Art.