Marihuana (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22. September 2015, edierte Akten BJS 15 5119). - Am 5. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte wegen Missachtung der Einoder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 aAIG, Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a BetmG, rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b aAIG und Mitführen eines Verbrecherwerkzeugs (Art. 9 KStrG) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt.