a aAIG), Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a BetmG und einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Er war am 8. November 2014 illegal in die Schweiz eingereist. Kurz nach seiner illegalen Einreise beging der Beschuldigte einen Ladendiebstahl und verkaufte und konsumierte mehrfach Marihuana (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22. September 2015, edierte Akten BJS 15 5119).