49 20. Strafvollzug Vorab kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum bedingten Strafvollzug verwiesen werden (Ziff. IX.2.9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1384). Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Dem Strafregisterauszug, datierend vom 6. März 2023 (pag. 1573 ff.), sowie den Akten gehen folgende Verurteilungen hervor: - Am 22. September 2015 wurde der Beschuldigte wegen rechtswidriger Einreise (Art. 115 Abs. 1 Bst. a aAIG), Widerhandlungen gegen Art.