Die Kammer erachtet eine Erhöhung um mindestens 3 Monate als angemessen. Angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots kann keine Erhöhung erfolgen. 19. Konkrete Gesamtfreiheitsstrafe Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Nach dem Gesagten hätte nach Ansicht der Kammer eine Freiheitsstrafe von mindestens 17 Monaten und 5 Tagen ausgefällt werden müssen. Angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots muss eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten ausgesprochen werden.