Sodann zeigt der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht. Grund für eine Entschuldigung an den Straf- und Zivilkläger sieht er immer noch nicht (vgl. pag. 1648, Z. 17-18). Eine Entschuldigung wäre auch ohne Beteiligungsvorsatz des Beschuldigten, wovon nicht ausgegangen wird, angemessen gewesen. Dem Straf- und Zivilkläger ist grosses Unrecht widerfahren und der Beschuldigte war dabei. Die Täterkomponenten wirken sich somit aufgrund der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen deutlich straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um mindestens 3 Monate als angemessen.