In den zentralen Teilen ist der Beschuldigte bis dato nicht geständig. Dementsprechend kann, wenn überhaupt, von einem strategisch motivierten Teilgeständnis gesprochen werden, welches keine Strafminderung rechtfertigt. Das Verhalten nach der Entführung spricht gegen den Beschuldigten. Er beging die Missachtung der Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG), die Hehlerei und die Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG vom 9. Mai 2020 nach dem Vorfall vom 5. März 2019 während des laufenden Strafverfahrens. Sodann zeigt der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht.