b AIG, Missachtung einer Ein-oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 AIG, Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a BetmG, Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung (geringfügig) und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01; Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG) hervor (pag. 1573 ff.). Der Beschuldigte hielt sich nicht an die hiesige Rechtsordnung und liess sich von den diversen Verurteilungen und den einhergehenden Sanktionen offenbar nicht beeindrucken.