17. Asperierte Tatkomponentenstrafe Insgesamt resultiert gestützt auf die Freiheitsstrafe für die Entführung von 8 Monaten und der Asperation für den Diebstahl um 45 Tage, für den rechtswidrigen Aufenthalt nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG um 100 Tage, für die Missachtung der Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AIG um 20 Tage und für die Hehlerei um 20 Tage eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten und 5 Tagen.