14 der VBRS-Richtlinien, S. 48). Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet hinsichtlich Hehlerei eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese ist mit 20 Tagen zu asperieren.