_ bestand. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der Beschuldigte hätte sich ohne weiteres von der Innenstadt AW.________ fernhalten können. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht anzusehen. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese ist mit 20 Tagen zu asperieren. 16.4 Hehlerei Der Deliktsbetrag des vorliegend durch den Beschuldigten gekauften, gestohlenen Mobiltelefons Huawei P30 Pro liegt drei Mal höher als derjenige des Referenzsachverhalts gemäss VBRS-Richtlinien (Ziff. 14 der VBRS-Richtlinien, S. 48).