Der direkte Vorsatz des Beschuldigten ist neutral zu werten. Für den rechtswidrigen Aufenthalt erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, praxisgemäss asperiert auf eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen. 16.3 Missachtung der Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG) Die VBRS-Richtlinien sehen für die Missachtung der Ausgrenzung eine Referenzstrafe von 25 bis 60 Strafeinheiten vor (Ziff. 3.V. der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte hielt sich am 9. Mai 2020 beim M.________ in AW.________ auf, obwohl eine Ausgrenzungsverfügung für die Innenstadt AW.________ bestand.