Der rechtswidrige Aufenthalt des Beschuldigten dauerte 31 Monate, weshalb das Ausmass des Verschuldens erheblich ist. Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass der Beschuldigte trotz Wegweisungsentscheid vom 21. Mai 2015 und der mehrfachen Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts immer noch in der Schweiz verweilt. Die Willensrichtung des Beschuldigten ist somit eindeutig und zeugt von einer Unbelehrbarkeit. Der direkte Vorsatz des Beschuldigten ist neutral zu werten.