47 Viertel dieser Strafeinheiten auf den gleichen Tatentschluss, welcher vorliegend zu beurteilen ist, zurückzuführen. Mit Blick auf die für den rechtswidrigen Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG maximal mögliche Strafe von einem Jahr kann der Beschuldigte für diesen Tatentschluss demnach maximal mit 320 Strafeinheiten bestraft werden. Der rechtswidrige Aufenthalt des Beschuldigten dauerte 31 Monate, weshalb das Ausmass des Verschuldens erheblich ist.