BGE 135 IV 6 E. 4.2; Ziff. IX.2.4.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1380 f). Zu berücksichtigen ist das Urteil der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 26. September 2017 wegen rechtswidrigen Aufenthalts. Der Beschuldigte wurde mit diesem Urteil für den Deliktszeitraum vom 28. Juni 2017 bis 7. Juli 2017 verurteilt und vorliegend für den Deliktszeitraum vom 8. Juli 2017 bis 5. März 2019 schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld sanktionierte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen. Mit der Vorinstanz ist ein