Er beteiligte sich direkt vorsätzlich am Diebstahl und aus egoistischen Gründen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Da sich der Diebstahl im Rahmen der Entführung ereignete, rechtfertigt sich ein Asperationsfaktor von 50%, womit eine Freiheitsstrafe von 45 Tage resultiert. 16.2 Rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG) Die Vorinstanz nennt die einschlägigen Empfehlungen gemäss den VBRS- Richtlinien und die anwendbare bundesgerichtliche Rechtsprechung (Ziff. 3.I. der VBRS-Richtlinien, S. 28; BGE 135 IV 6 E. 4.2;