Das vorliegende Tatverschulden wiegt weniger schwer als jenes gemäss dem Referenzsachverhalt in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, S. 47 der Fassung vom 1. Januar 2021). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hatte der Beschuldigte im Rahmen der mittäterschaftlichen Begehung des Diebstahls indessen keine untergeordnete Rolle inne. Er nahm das Mobiltelefon nicht nur entgegen, sondern verlangte vom Straf- und Zivilkläger auch den Zugriffscode. Er beteiligte sich direkt vorsätzlich am Diebstahl und aus egoistischen Gründen.