16. Asperation der weiteren Straftaten 16.1 Diebstahl zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven und subjektiven Tatschwere des Diebstahls des Mobiltelefons Samsung Galaxy S9 Edge im Wesentlichen anschliessen (Ziff. IX.2.4.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1379 f.). Das vorliegende Tatverschulden wiegt weniger schwer als jenes gemäss dem Referenzsachverhalt in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, S. 47 der Fassung vom 1. Januar 2021).