Der Beschuldigte hätte sich den anderen Beteiligten nicht anschliessen müssen. Er hatte auch die Möglichkeit, sich von den anderen Beteiligten nach Beginn der Aktion zu distanzieren. Die Vermeidbarkeit wirkt sich dennoch insgesamt neutral aus. Fazit Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe erscheint als deutlich zu tief. Die Tatschwere rechtfertigt eine Freiheitsstrafe von mindestens 8 Monaten.