46 werflichen Akt der Selbstjustiz, welcher sich erst noch gegen einen unbekannten Kollegen des unbekannten, angeblichen Diebs richtete, mitzumachen, wobei der Wert des Wiederzuerlangenden in keinem Verhältnis zur Tat stand. Nach dem Gesagten sind die Beweggründe des Beschuldigten als verwerflich zu qualifizieren, was sich straferhöhend auswirkt. Die Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit des Beschuldigten war ohne weiteres vermeidbar. Der Beschuldigte hätte sich den anderen Beteiligten nicht anschliessen müssen.