Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz spielte der Beschuldigte somit keine untergeordnete Rolle, sondern trug insbesondere zur Dauer der Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit des Straf- und Zivilklägers wesentlich bei. Angesichts der eher kurzen Dauer der Entführung ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Subjektive Tatschwere Mit der Vorinstanz handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Beweggrund war die Wiederbeschaffung der angeblich gestohlenen Sachen von S.________. Es ist erschreckend, wie leicht es dem Beschuldigten offenbar fiel, bei diesem ver-