So war es seine Idee, das Domizil des Straf- und Zivilklägers aufzusuchen, um dort alles Wertvolle zu nehmen. Die Weiterfahrt führte daher zunächst in Richtung V.________, dem damaligen Wohnort des Straf- und Zivilklägers. Aus Angst gab der Straf- und Zivilkläger kurz vor Eintreffen bei seinem Domizil an, er könne die Beteiligten zum Domizil von T.________ führen, weshalb man in V.________ wendete und nach Z.________ fuhr. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz spielte der Beschuldigte somit keine untergeordnete Rolle, sondern trug insbesondere zur Dauer der Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit des Straf- und Zivilklägers wesentlich bei.