Allerdings war für die vier Beteiligten bereits in AA.________ klar, dass sie den Straf- und Zivilkläger ins Fahrzeug verfrachten würden und ihn zum Reden bringen wollten. Dementsprechend ist eine gewisse Planmässigkeit zu bejahen. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass es zwar nur einen Tatentschluss gab, jedoch insgesamt zwei Fahrten mit Zwischenstopp im Wald stattgefunden haben. Der Beschuldigte trug massgebend dazu bei, dass die Entführung nach den Geschehnissen im Wald weiterging. So war es seine Idee, das Domizil des Straf- und Zivilklägers aufzusuchen, um dort alles Wertvolle zu nehmen.