197, Z. 65-66). Die Kammer hält die Art und Weise des Vorgehens mit der Vorinstanz als verwerflich. Es ging um eine Wiederbeschaffungsaktion von Betäubungsmitteln und Geld, welche sich zudem nicht gegen die Person richtete, welche S.________ mutmasslicherweise bestohlen hat, sondern gegen einen Kollegen desselben, der quasi als Mittelsmann fungierte. Der Beschuldigte kannte weder den Straf- und Zivilkläger, noch T.________, was seine Teilnahme an der Aktion noch unverständlicher erscheinen lässt. Die vier Beteiligten nutzten ihre Überlegenheit in jeglicher Hinsicht aus. Die Entführung wurde nicht im Vorfeld im Detail durchgeplant. Allerdings war für die vier Beteiligten bereits in AA.