_ traktierte den Straf- und Zivilkläger dort mit Fäusten und Tritten. Der Beschuldigte griff nicht ein, sodass die Gewaltanwendung als Begleiterscheinung der Entführung dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten anzurechnen ist. Nach dem Vorfall begab sich der Straf- und Zivilkläger in Therapie; gemäss seinen Aussagen steht sein aktuelles psychisches Leiden indessen nicht in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 5. März 2019 (vgl. pag. 1641, Z. 14-17). Zu berücksichtigen ist indes, dass der Straf- und Zivilkläger aufgrund des Vorfalls eine Zeit lang wegen Albträumen nicht mehr schlafen konnte und Angst hatte, in die Schule zu gehen (vgl. pag. 197, Z. 65-66).