45 nicht zu unterschätzen. Der damals 16-jährige Straf- und Zivilkläger war den ihm nicht bekannten Beteiligten in allen Belangen unterlegen. Er wurde wehrlos in das Fahrzeug verfrachtet und litt, wenig verwunderlich, an Todesangst, als er auf der AX.________ (Strasse in einem Wald) in der Nähe von W.________ gemeinsam mit dem Beschuldigten, S.________, I.________ und J.________ aussteigen musste. S.________ traktierte den Straf- und Zivilkläger dort mit Fäusten und Tritten.