Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche ein Verlassen der ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 15.2 Einsatzstrafe für die Entführung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers Objektive Tatschwere Art. 183 StGB schützt die körperliche Fortbewegungsfreiheit, ein Grundrecht der persönlichen Freiheit. Bis zur Freilassung des Straf- und Zivilklägers am Domizil von T.________ wurde ihm über eine Stunde die Freiheit entzogen. Entführungen können weit länger dauern. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist dennoch