b AIG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und die Missachtung einer Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Die Entführung erweist sich angesichts des Unrechtsgehalts als das schwerste Delikt, weshalb hierfür zunächst eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. Sodann sind Strafen für die weiteren vorgenannten Schuldsprüche auszufällen. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche ein Verlassen der ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).