15. Gesamtfreiheitsstrafe 15.1 Schwerstes Delikt und Strafrahmen Die Entführung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), der Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und die Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der rechtswidrige Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und die Missachtung einer Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet.