Daneben mussten in der Vergangenheit mehrere Geldstrafen und Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden (edierte Akten BM 17 50083, Entscheid des Amts für Justizvollzugs und Bewährungshilfe vom 19. März 2018). Eine unbedingte Geldstrafe vermöchte der Beschuldigte aller Voraussicht nach nicht zu bezahlen. Es kommt hinzu, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht vor weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte. Aus spezialpräventiven Gründen sind Freiheitsstrafen notwendig, weswegen solche für sämtliche Verbrechen und Vergehen auszusprechen sind.