Demgegenüber ist es nicht realistisch, dass hierbei exakt die richtigen Umstände vorlagen, um ein positives Resultat wegen Passivkonsums zu verursachen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschuldigte, wie dies die Vorinstanz zu Recht festhielt, den Drogenschnelltest mit seiner Unterschrift anerkannt hat (pag. 445). Der polizeigewohnte Beschuldigte hätte das Resultat sicher nicht anerkannt, wenn er nicht konsumiert hätte. Der Verweis auf den Ramadan vermag daran nichts zu ändern. Aus diesen Gründen erachtet die Kammer den Konsum von Cannabis vom 9. Mai 2020 gemäss dem angeklagten Sachverhalt als erstellt.