Sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, er habe am 9. Mai 2020 Ramadan praktiziert und in diesem Zeitraum daher keine Betäubungsmittel konsumiert (vgl. pag. 1175, Z. 14-15; pag. 1661, Z. 4-14). Der Drogenschnelltest sei nur deswegen positiv ausgefallen, weil er mit Kollegen, welche Haschisch geraucht hätten, zusammen gewesen sei (pag. 1175, Z. 15-16 und pag. 1194; pag. 1666). Wie die durch Rechtsanwalt C.________ erwähnten Publikationen aufzeigen (vgl. pag.