43 Anlässlich der Hauptverhandlung gab A.________ ebenfalls zu, im November 2019 und zuvor regelmässig geraucht zu haben (p. 1175 Z. 22 f.). Danach, im 2020, habe er jedoch damit aufgehört. Er sei aber noch mit Freunden unterwegs gewesen, welche geraucht hätten. Weshalb der Drogenschnelltest positiv gewesen sei, wisse er nicht. Er habe damals bereits über einen Monat nichts mehr geraucht (p. 1175 Z. 14 ff.). Der Drogenschnelltest vom 09.05.2020 fiel jedoch – wie bereits erwähnt – positiv aus und wurde zudem von A.________ unterschrieben (p. 445).