Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt rechnete der Beschuldigte damit, dass das Mobiltelefon gestohlen war. Dennoch kaufte der Beschuldigte das Mobiltelefon für CHF 200.00. Der Beschuldigte handelte mithin eventualvorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 160 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ist der Beschuldigte der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.A.6.b der Anklageschrift vom 21. Februar 2021)