Das Handy Huawei P30 Pro wurde dem Geschädigten gestohlen, woraufhin dieser sodann am 14.02.2020 bei der Polizei eine Anzeige machte (p. 438 f.). Das von A.________ erworbene Handy stammte also von einer strafbaren Vortat bzw. von einer gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung. Aufgrund des tiefen Kaufpreises von CHF 200.00 für ein solch modernes Gerät und unter den verdächtigen Umständen musste A.________ mindestens mit der Möglichkeit rechnen und somit in Kauf nehmen, dass das Handy gestohlen sein könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er das Handy von einem angeblichen Kollegen gekauft hat.