Der Tatbestand der Hehlerei erfordert als Vortat, dass die Sache von einem anderen durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung erlangt worden ist. Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Der Vorsatz muss sich auch und gerade auf den Umstand beziehen, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt wurde, wobei genaue Kenntnis der Straftat nicht erforderlich ist. Eventualvorsatz genügt (weiss oder annehmen muss). Es genügt, wenn der Täter im Sinne einer laienhaften Parallelbewertung weiss oder zumindest mit der Möglichkeit rechnen muss, dass der Besitz